Neue Verordnung für Scheinwerferstellplätze
02. Januar 2018
Verfasst von Dipl.-Betriebswirt Carsten Neuhaus
Geschäftsführender Gesellschafter
Durchführungen von Hauptuntersuchungen müssen ab 01.01.2018 ausschließlich an verordnungskonformen Scheinwerfereinstellplätzen erfolgen.
Die Richtlinie sieht vor, dass ab dem 01.01.2018 an allen Prüfstützpunkten und Prüfplätzen, an denen Hauptuntersuchungen durchgeführt werden, das System zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer verordnungskonform ist und positiv stückgeprüft bzw. kalibriert wurde.
Bei der Einstellung der Scheinwerfer mit einem Scheinwerfereinstellgerät (SEP) in Rahmen der Hauptuntersuchung werden die Messergebnisse von mehreren Faktoren beeinflusst, wobei die Aufstellfläche des Fahrzeuges und das SEP selbst den größten Einfluss haben. Daher wird auf die Maßgenauigkeit der Aufstellflächen in der neuen Richtlinie besonders Wert gelegt.
Mit der neuen HU-SW-Richtlinie wird das neue Prüfsystem eingeführt, welches aus dem SEP und den Aufstellflächen besteht. Aufstellflächen können sein: Grube , Hebebühne oder auch Freifläche.
Insbesondere bei LKW Gruben, welche als Prüfgruben, häufig auch als Fertiggruben ausgeführt werden, ist eine vorherige Flächenplanung unumgänglich.
Die nachfolgende Skizze zeigt, welche Mindestmaße ein Prüfsystem erfüllen muss.
Tipp: bei Neu oder Umbauten sollten diese Anforderungen direkt mit dem ausführenden Unternehmen besprochen und festgelegt werden und somit zum festen Bestandteil des Auftrages gehören.
Die nach Fertigstellung notwendige Stückprüfung beinhaltet eine Sicht- und Funktionsprüfung des SEP, die Kalibrierung des SEP und eine Überprüfung der Aufstandsfläche. Eine Stückprüfung darf ausschließlich von einem Sachkundigen mit ausreichend genauen Messmitteln und einem Schulungsnachweis gemäß der HU-SW-Prüfrichtlinie erfolgen.
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